Eine gute Nachricht für viele Arbeitnehmer:
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. (Quelle: BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010, Az. 2 BvL 13/0)
Eine erfreuliche Entscheidung, auch wenn ich der Meinung bin, es liegt eigentlich mehr eine politische Entscheidung vor. Dementsprechend kurz sind ist denn auch die Subsumtion unter den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG.
Überraschend ist, dass dem Gesetzgeber auch vorgeworfen wird, er hätte in verfassungswidriger Weise typisiert und vereinfacht. Das scheint in Anbetracht der Rechtsprechung zu HartzIV eine neue Linie zu sein, hier dem Gesetzgeber ernsthaft Grenzen zu setzen. Zu früheren Zeiten war das Recht zu typisieren und zu vereinfachen eher ein Mittel, Gesetze noch durchgehen zu lassen.
Bedenkenswert erscheint mir auch, dass die Anforderungen an die Begründung von Gesetzen deutlich höher geschraubt werden. Einerseits ist damit eine weitere Einschränkung der gesetzgeberischen Freiheit verbunden andererseits erhöht das vielleicht die Nachvollziehbarkeit mancher gesetzgeberischer Entscheidung und gibt vielleicht auch Anlass, noch im Gesetzgebungsverfahren die Sinnhaftigkeit manches Vorhabens zu hinterfragen. (Ja, ich bin bisweilen Idealist.)

